AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografin Bettina Meister

(Stand 29.06.2026)

 

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos, Reels sowie sonstigen statischen, bewegten oder hybriden audiovisuellen Inhalten (im Folgenden gemeinsam „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

Diese AGB gelten ab 29.06.2026. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

1.2 Fremde AGB

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und in Textform (z. B. als Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem Fotografen kein Briefing in Textform erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.5 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen, soweit dies unter den Umständen der Produktion möglich und zumutbar ist, unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese gegenüber dem Fotografen unverzüglich zu rügen, damit der Fotograf Gelegenheit zur Nachbesserung oder zur Anfertigung neuer Aufnahmen erhält. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelrüge, gelten die Aufnahmen insoweit als vertragsgemäß abgenommen. Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird der Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber übermitteln. Der Auftraggeber hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Sind die Aufnahmen mangelhaft, hat der Auftraggeber dies dem Fotografen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmen, in Textform anzuzeigen und den gerügten Mangel hinreichend konkret zu beschreiben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß abgenommen.

2.6 Erreichbarkeit des Auftraggebers

Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für den Fotografen für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Waren (z. B. Produkte, Rezepte etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durch die Verzögerung entstandenen Kosten zählt auch das Honorar des Fotografen.

2.8 Rechteklärung und Releases

Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.9 Umgang mit gelieferten Gegenständen

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf der Fotograf wie folgt verfahren:

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese vom Fotografen nach Beendigung der Produktion entsorgt.

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.

2.10 Auswahl der Aufnahmen

Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 

3 Honorar, Nebenkosten und Abrechnung

3.1 Kündigung des Auftraggebers

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Abschluss der Aufnahmearbeiten, behält der Fotograf den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Fotograf muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB). Nicht mehr voll oder teilweise stornierbare Kosten Dritter werden gemäß Nachweisen abgerechnet.

3.2 Ausfallhonorar

Können die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die weder der Fotograf noch der Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. schlechte Wetterbedingungen, Krankheit, höhere Gewalt oder behördliche Anordnungen), nicht durchgeführt werden, hat der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von bis zu 100 % des vereinbarten Honorars, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Wetteroptionen gilt folgende Staffelung:

bis zu 3 Tage im Voraus 50 % der Honorare

weniger als 3 Tage im Voraus 100 % der Honorare

Nicht mehr voll oder teilweise stornierbare Kosten Dritter werden generell gemäß Nachweisen abgerechnet.

3.3 Zeitüberschreitung

Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.4 Zusatzleistung

Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

3.5 Nebenkosten

Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visagisten, Stylisten, Reisen etc.).

3.6 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss

Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind. Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.

Bei umfangreichen Produktionen ab 4.000 Euro, insbesondere mit großen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens 50 % der Produktionskosten. Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Zahlungsfristen einzuhalten. Der Fotograf behält sich vor, nur für den Kunden tätig zu werden, wenn die vereinbarten Zahlungen fristgerecht beglichen sind.

3.7 Übergang der Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.8 Elektronische Rechnungsstellung

Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

 

4 Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.

4.1 Ansichtsmaterial

Archivmaterial, das der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, wird nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung des Archivmaterials zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform. Die Verwendung des Archivmaterials als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout- Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

4.2 Nutzungshonorar

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Archivmaterial des Fotografen ist das vertraglich vereinbarte Nutzungshonorar zu zahlen. Sofern ein Nutzungshonorar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich das vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungshonorar nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

 

5 Nutzungsrechte

5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Auftraggeber lediglich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Aufnahmen im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen. Zusätzlich ist der Fotograf zur Referenznennung des Kunden in sämtlichen Medien (online und offline) auch unter Angabe des Markenzeichens des Kunden und des Projektnamens berechtigt.

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags oder die auftretenden Künstler handelt, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform.

Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungshonorars abhängig zu machen.

5.3 Nutzung auf Social-Media-Plattformen

Die Nutzung der Aufnahmen auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn oder vergleichbaren Plattformen) bedarf einer gesonderten Vereinbarung, sofern nicht bereits ausdrücklich Nutzungsrechte für Social-Media-Plattformen eingeräumt wurden.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen sich im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen regelmäßig umfassende Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen lassen und Inhalte technisch verarbeiten, vervielfältigen und Dritten zugänglich machen können.

Der Auftraggeber hat bei einer Nutzung auf Social-Media-Plattformen vorhandene technische Schutzmaßnahmen, Metadaten und Opt-Out-Hinweise des Fotografen, soweit technisch möglich und zumutbar, zu erhalten.

5.4 Keine Bearbeitung, keine Nutzung als Vorlage

Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

Die Aufnahmen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen auch nicht als Vorlage für nachgestellte Aufnahmen, Illustrationen, grafische Darstellungen oder sonstige auf den Aufnahmen basierende Werke oder Inhalte verwendet werden.

5.5 Urheberbenennung

Bei jeder Veröffentlichung der Aufnahmen ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss unmittelbar bei der jeweiligen Aufnahme erfolgen.

5.6 Nutzung der Aufnahmen für künstliche Intelligenz (KI)

Die dem Auftraggeber überlassenen Aufnahmen einschließlich ihrer Metadaten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen nicht 

a) zum Training, zur Entwicklung oder zur Optimierung von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme) verwendet werden,

b) in Datensätze, Datenbanken oder sonstige Sammlungen eingespeist werden, die für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings bestimmt sind,

c) Dritten gezielt zum Zweck des KI-Trainings, der KI-Entwicklung oder des Text und Data-Minings zugänglich gemacht werden.

Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Verwendung von Bildbestandteilen, Metadaten sowie aus den Aufnahmen abgeleiteten Daten, Datensätzen oder sonstigen maschinenlesbaren Informationen.

Hiervon ausgenommen ist die vertragsgemäße Veröffentlichung der Aufnahmen, insbesondere im Internet und – soweit hierfür Nutzungsrechte eingeräumt wurden – in sozialen Medien, sofern die Veröffentlichung nicht überwiegend dem Zweck dient, die Aufnahmen für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings verfügbar zu machen.

Der Auftraggeber darf vom Fotografen angebrachte Hinweise, Metadaten oder sonstige maschinenlesbare Informationen, die eine Nutzung der Aufnahmen für Zwecke des Text- und Data-Minings oder des KI-Trainings untersagen (Opt-Out-Hinweise), weder entfernen noch verändern. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat der Auftraggeber solche Opt-Out-Hinweise bei einer vertragsgemäßen Veröffentlichung der Aufnahmen zu erhalten.

Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

5.7 Belegexemplare

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen ohne gesonderte Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist ein Belegexemplar oder einen entsprechenden Nachweis der Nutzung (z. B. Printausgabe, digitale Datei oder Internetlink) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Fotograf erwirbt damit das Eigentum an den Belegexemplaren.

 

6 Datenüberlassung, Archivierung und Bilddaten

6.1 Datenüberlassung/Datenformat

Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich.

Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Die Überlassung von RAW-Dateien oder vergleichbaren Rohdatenformaten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.

6.2 Digitale Weitergabe

Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.4 Bilddaten

Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für Urheberinformationen sowie maschinenlesbare Hinweise zum Ausschluss von Text- und Data-Mining oder KI-Training (Opt-Out-Hinweise).

 

7 Haftung

7.1 Haftungsumfang

Der Fotograf haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Fotograf nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Gesamthonorars begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen

Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.4 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

8 Vertragsstrafe und Schadensersatz

8.1 Vertragsstrafe bei Pflichtverstoß

Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu verlangen.

8.2 Vertragsstrafenbewehrte Verstöße

Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine Aufnahme

a) außerhalb des vertraglich eingeräumten Nutzungsumfangs (insbesondere hinsichtlich Nutzungszweck, Medium, Dauer oder geografischem Gebiet) genutzt wird; eine solche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen;

b) ohne vorherige Zustimmung des Fotografen bearbeitet, umgestaltet oder an Dritte weitergegeben wird;

c) bei einer Veröffentlichung der Aufnahmen die Urheberbenennung des Fotografen gemäß Ziffer 5.5 unterbleibt;

d) Urheber-, EXIF-, IPTC- oder XMP-Metadaten entgegen Ziffer 6.4 entfernt oder verändert werden;

e) entgegen Ziffer 5.6 oder Ziffer 6.4 vorhandene Opt-Out-Hinweise entfernt, verändert oder unter bewusster Missachtung für Zwecke des KI-Trainings oder Text und Data-Minings verwendet werden.

8.3 Höhe der Vertragsstrafe

Bei einem Verstoß nach Ziffer 8.2 c) beträgt die Vertragsstrafe das Einfache des Nutzungshonorars. Für Verstöße nach Ziffer 8.2 a), b), d) und e) beträgt die Vertragsstrafe das Zweifache des Nutzungshonorars. Ist kein gesondertes Nutzungshonorar vereinbart, gilt als Nutzungshonorar

a) der auf die Einräumung der Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten Gesamtvergütung, oder

b) sofern ein solcher Anteil nicht bestimmt ist, die übliche Vergütung nach branchenüblichen Vergütungsempfehlungen (z. B. MFM-Liste).

8.4 Bestimmung des Verstoßes

Eine Vertragsstrafe fällt pro Aufnahme und pro einheitlichem Nutzungsvorgang nur einmal an, auch wenn mehrere der in Absatz 2 genannten Tatbestände gleichzeitig verwirklicht werden.

8.5 Höchstgrenze

Die Summe aller Vertragsstrafen aus demselben Auftrag ist auf das Dreifache der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.

8.6 Anrechnung und weitergehender Schaden

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

9 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

 

11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.